Rechtsanwaltskanzlei Lampe
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Corona & Bußgeld

Lfd. Nr.

Norm

Verstoß

Adressat des Bußgeldbescheids

Regelsatz in EUR

1

§ 1 Abs. 2 Satz 1 VO

Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen

Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)

5.000,00 Euro

2

Ziff. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“

Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen

Betreiber

500,00  Euro

3

§ 1 Abs. 1 VO

Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands

Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht

150,00  Euro

4

Ziff. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“

Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen

Betreiber

500,00  Euro

5

§ 1 Abs. 3 Buchst. a) VO

Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize

Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht

500,00  Euro

6

§ 1 Abs. 3 Buchst. b) VO

Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege

Person, welche eine genannte Einrichtung betritt

500,00 Euro

7

§ 1 Abs. 3 Buchst. c) VO

Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Person, welche eine genannte Einrichtung betritt

500,00  Euro

8

§ 1 Abs. 3 Buchst. d) VO

Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)

Person, welche eine genannte Einrichtung betritt

500,00  Euro

9

§ 1 Abs. 3 Buchst. e) VO

Besuch von Altenheimen            und Seniorenresidenzen

Person, welche eine genannte Einrichtung betritt

500,00  Euro

10

§ 1 Abs. 4 VO

Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe

Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt

150,00 Euro

11

Ziff. 2 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“

Betrieb v. Einrichtungen die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen

Betreiber

5.000,00 Euro

12

Ziff. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“

Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden (ausgenommen solche des täglichen Bedarfs - vgl. VO)

Betreiber

5.000,00 Euro

13

Ziff. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“

Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von in Dienstleistungsbetrieben

Betreiber

500,00 Euro

14

Ziff. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“

Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen)

Betreiber

1.000,00 Euro

15

Ziff. 1.1 bis 1.3 AV v. 13.03.2020 „Schulen“

Abhalten von    Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach Ziff. 1.1.-1.3 AV vom 13.03.2020 Schulen, ausgenommen die in Ziff. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach Ziff. 4 und 5

Betreiber

2.500,00 Euro

16

Ziff. 1.4 ggf. i.V.m. Ziff. 6 AV. v. 13.03.2020 „Schulen“

Betreten der in Ziff. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung (ausgenommen die in Ziff. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach4 und 5.)

Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personensorge berechtigte

150,00 Euro

17

Ziff. 6 i.V.m. Ziff. und 5 AV. v. 13.03.2020 „Schulen“

Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach Ziff. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen

Personensorgeberechtigte

500,00 Euro

18

AV v. 17.03.2020 „Hochschulen “

Betreten einer Hochschule

Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten

500,00 Euro

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