Rechtsanwaltskanzlei Lampe
Rechtsanwaltskanzlei Lampe

 

Wichtige Fragen

Was brauche ich bei meinem ersten Termin?

 

Nehmen Sie bitte alle Unterlagen die Ihr Anliegen betreffen, wie zum Beispiel Bescheide, Urteile, Schriftverkehr, Verträge, Kontoauszüge, Mahnungen, etc. mit.

 

Ich werde Sie im Besprechungstermin darauf hinweisen, wenn ich weitere Unterlagen benötigen sollte.

 

 

Was kostet die Tätigkeit des Rechtsanwalts?

 

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden nach den Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Es ist aber auch eine Vergütungsvereinbarung möglich. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Vergütungsregelungen jedoch nicht unterschritten werden.

 

In zivil- und in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten errechnen sich die Gebühren aus dem Gegenstandswert, also dem Wert der Sache, um die es sich handelt.

 

In sozial- und in strafrechtlichen Angelegenheiten ist ein bestimmter Gebührenrahmen vorgegeben, innerhalb dessen der Anwalt seine Gebühren bestimmen darf.

 

In einem Besprechungstermin kann ich Ihnen hierüber gerne genauere Auskünfte geben.

 

Wenn nichts anderes vereinbart ist, darf für ein erstes Beratungsgespräch bis zu 190,00 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, wenn Sie kein Unternehmer sind. Über die tatsächliche Höhe wird bei der Beratung gesprochen werden

 

 

Was ist Beratungshilfe?

 

Durch die Beratungshilfe soll es bedürftigen Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich von einem Rechtsanwalt beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen.

 

Beratungshilfe ist bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht unter Nachweis Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Darlegung des Sachverhalts, weswegen rechtliche Hilfe benötigt wird, zu beantragen.

 

Bei Bewilligung erhalten Sie dann einen Berechtigungsschein, welchen Sie zum ersten Termin mitbringen und haben gegenüber dem Rechtsanwalt lediglich eine Gebühr in Höhe von 15,00 € zu begleichen.

 

 

Was ist Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe?

 

Durch Prozesskostenhilfe soll es bedürftigen Bürgern ermöglicht werden, die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen. In familiengerichtlichen Verfahren sagt man hierzu Verfahrenskostenhilfe.

 

Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist und keine andere Stelle (z.B. zum Unterhalt verpflichtete Dritte) oder eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung trägt.

 

Wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, bedeutet dies, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese werden dann von der Staatskasse übernommen. Das Gericht ordnet Ihnen dann einen bestimmten Rechtsanwalt oder -anwältin bei.

 

Falls Sie das Verfahren verlieren, haben Sie aber nach wie vor die Kosten der Gegenseite zu tragen, auch wenn Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

 

Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in maximal 48 monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.

 

Das Gericht kann vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Verbesserung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen zurückfordern. Sie sind auch verpflichtet, dies unaufgefordert und unverzüglich von sich aus mitzuteilen.

 

Um Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden, in dem der Sachverhalt geschildert wird.

 

 

Bei weiteren Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter.

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97080 Würzburg

 

T: +49 931 660 57 188

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